opencaselaw.ch

100 2025 360

Verfügung vom 10. November 2025

Bern VerwG · 2026-04-30 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

willkürlich festgestellt haben soll: Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden hat sich die Vorinstanz mit den familiären Verhältnissen der Be- schwerdeführenden befasst und sich sowohl mit dem Verhältnis der Be- schwerdeführerin zu ihrer Mutter wie auch jenem des Beschwerdeführers zu seinem Onkel auseinandergesetzt und dies bei der Prüfung der Anspruchs- bewilligung nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewürdigt (angefochtener Entscheid E. 3.4). 3. Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 6 vertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls ent- scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet folglich zwischen Bewilligungen, auf de- ren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen sei der Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu bewilligen (Beschwerde Rz. 8, 69). 4.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleisten unter anderem das Recht auf Achtung des Familien- lebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn den Verwandten die Anwe- senheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutz des Familienlebens im Sinn der erwähn- ten Grundrechte erfasst in erster Linie die Kernfamilie (Beziehungen zwi- schen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern); an- dere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen (ausnahms- weise) unter diesem Schutz, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan wird, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Voraus- gesetzt ist dabei grundsätzlich, dass die ausländische von der in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person abhängig ist und nicht umge- kehrt (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGer 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.1, 2C_121/2022 vom 24.11.2022 E. 7.2). Im Verhältnis der Eltern zu ihren voll- jährigen Kindern ist dieses Erfordernis allerdings zu relativieren in dem Sinn, dass die besondere Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 7 der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (statt vieler jüngst BGer 2C_466/2025 vom 4.9.2025 E. 3.3, 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 2023/96 vom 26.6.2023 E. 2.1 f.). Ausnahmsweise und unter restriktiven Bedingungen kann dasselbe auch im Verhältnis zwischen der ausländischen Person und nahen Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie gelten, etwa zwischen Gros- seltern und ihren Enkelkindern (vgl. BGer 2C_369/2015 vom 22.11.2015 E. 1.1 und 4.1). 4.2 Ein Abhängigkeitsverhältnis kommt unabhängig vom Alter etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht. Es soll zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden; erforderlich ist zusätzlich, dass eine Betreuung durch (hier anwe- senheitsberechtigte) Angehörige unabdingbar ist (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_293/2023 vom 11.6.2025 E. 5.1 f., 2C_779/2021 vom 9.5.2022 E. 3.2; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2019 S. 314 E. 5.1.1). Minderjährige Personen können von ei- nem anderen Familienmitglied als ihren Eltern zudem in besonderer Weise abhängig sein, wenn dieses Familienmitglied anstelle der Eltern die Betreu- ung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGer 2C_409/2022 vom 8.9.2022 E. 6.5, 2C_369/2015 vom 22.11.2015 E. 4.1; zum Ganzen sowie zum Folgenden jüngst auch BGer 2C_323/2024 vom 14.4.2025 E. 4.1). Das Abhängigkeits- verhältnis muss zudem im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits bestehen (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.2; VGE 2023/205 vom 15.8.2025 E. 3.1). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Be- willigung von vornherein nicht betroffen. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer pflege- bedürftigen, schwerkranken Mutter (Beschwerde Rz. 9 ff.). Die Mutter sei aufgrund ihrer fortgeschrittenen Krebserkrankung täglich auf physische Hilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin helfe ihr «bei der Medikamentenab- gabe, der Bewältigung der therapiebedingten Nebenwirkungen, bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 8 Ernährung sowie bei der Haushaltsführung» (Beschwerde Rz. 10). Dies setze die physische Präsenz und psychische Nähe der Beschwerdeführerin voraus (Beschwerde Rz. 12; Schlussbemerkungen act. 6). Dass die Pflege durch den in Bern wohnhaften Bruder der Beschwerdeführerin oder durch Dritte übernommen werden könnte, beruhe auf reinen Hypothesen und sei nicht nachgewiesen (Schlussbemerkungen act. 6). 4.4 Der Pflegeaufwand für die Mutter der Beschwerdeführerin beläuft sich auf rund zehn Stunden pro Woche und erfolgt unentgeltlich (Akten MIDI 4B pag. 23). Angesichts dieses Aufwands ist die Mutter nicht auf ständige Betreuung angewiesen. Ausserdem ist aufgrund der behaupteten Unterstüt- zung (insb. Hilfe bei der Medikamentenabgabe und der Haushaltsführung) nicht ersichtlich, dass sich nur die Beschwerdeführerin um die Pflege und Betreuung der Mutter kümmern kann. Ein personenspezifisches Abhängig- keitsverhältnis liegt damit nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann es wünschenswert sein, von der eigenen Tochter gepflegt zu wer- den, allerdings besteht kein Anspruch darauf, solange die Pflege auch durch andere (anwesenheitsberechtigte) Familienangehörige oder Dritte geleistet werden kann (angefochtener Entscheid E. 3.4; vgl. vorne E. 4.2). Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt festgehalten hat, stehen in der Schweiz profes- sionelle Hilfsangebote zur ergänzenden Pflegebetreuung wie die Spitex zur Verfügung (angefochtener Entscheid E. 3.4). Die psychologische Begleitung kann entgegen den Beschwerdeführenden (Beschwerde Rz. 11) auf dem Weg der modernden Kommunikationsmittel geleistet werden. Es ist dem- nach nicht ersichtlich, inwiefern die Pflege der Mutter durch die Beschwer- deführerin als unabdingbar betrachtet werden müsste. Die Vorinstanz hat demnach ein Abhängigkeitsverhältnis zu Recht verneint. 4.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel (dem Bruder der Beschwerdeführerin) liege ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor (Beschwerde Rz. 18 ff., 24). Seit ihrer Einreise würden die Beschwerdeführenden im en- gen Familienverband leben (Beschwerde Rz. 15). Der Onkel sei täglich in die Betreuung des Beschwerdeführers eingebunden. So begleite er ihn je- den Morgen zur Schule, hole ihn nachmittags ab und unternehme regelmäs- sig Freizeitaktivitäten mit ihm. Er fungiere faktisch als Vaterfigur, übernehme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 9 Verantwortung und gebe emotionale Unterstützung; er stelle eine zentrale Bezugsperson dar (Beschwerde Rz. 22). 4.6 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass auch die Bezie- hung zwischen dem Onkel und seinem Neffen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen kann (Beschwerde Rz. 19). Dies bedingt jedoch, wie dargelegt, ein über die üblichen familiären Beziehungen und emotiona- len Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. vorne E. 4.2). Ein solches liegt offensichtlich nicht vor. Dass der Onkel mit dem Beschwerdeführer regelmässig Freizeitaktivitäten unternimmt (Akten SID 4A pag. 17) und ihn in die Schule begleitet bzw. von dort abholt (Be- schwerde Rz. 22), genügt hierfür nicht. Zudem können die Beschwerde- führenden aus dem Umstand, dass sich die Beziehungen intensiviert haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Indem sie nach dem bewilligungsfreien Auf- enthalt in der Schweiz verblieben sind, haben sie ein «fait accompli» ge- schaffen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6 [Pra 113/2024 Nr. 9]). 4.7 Die dargelegten Beziehungen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ist der Schutzbereich nicht berührt, hat konsequenter- weise auch keine Interessensabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu erfolgen (Beschwerde Rz. 59, 69). 5. Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihnen sei der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewil- ligen (Beschwerde Rz. 55 ff.). 5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraus- setzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härte- fällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge- sundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 10 [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Per- son in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenz- bedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi- schen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzun- gen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 5, 2020 S. 443 E. 4.5, 2019 S. 314 E. 6.5, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; zum Ganzen auch BVR 2016 S. 369 E. 3.3). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Voraussetzungen für einen persönlichen Härtefall seien klar erfüllt (Beschwerde Rz. 55 ff.). So leiste die Beschwerdeführerin einen unersetzlichen Beitrag zur Betreuung ihrer schwer kranken Mutter, und der Beschwerdeführer sei schulisch und sozial erfolgreich integriert. Zudem bestreite die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt seit Monaten selbständig. Ein Abstellen auf die formale Auf- enthaltsdauer sei unzulässig (Beschwerde Rz. 69). Die Rückkehr in die Tür- kei hätte sodann das Auseinanderreissen der Familie zur Folge und würde sie einer erheblichen Gefahr aussetzen (Beschwerde Rz. 56). Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin wiederholt den körperlichen Übergriffen, verba- len Aggressionen, Demütigungen und fortgesetzten Drohungen ihres Ehe- manns ausgesetzt wäre (Beschwerde Rz. 26 ff.). Sie habe dies im vorinstanzlichen Verfahren detailliert und konsistent dargelegt (Beschwerde Rz. 27). Die Schweiz verpflichte sich, keine Person in einen Staat zurückzu- führen, in welchem eine reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung drohe (Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV; Beschwerde Rz. 34). Eine Wegweisung sei aus Gründen des Non-Refoulement-Gebots unzuläs- sig (Beschwerde Rz. 38). 5.3 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine persönliche Notlage verneint hat: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist die Aufenthaltsdauer von etwas mehr als ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 11 nem Jahr als sehr kurz zu bezeichnen und entsprechend zu gewichten. Dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als gut bezeichnet wer- den können, sie nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, über eine gute Ausbildung verfügt sowie einen Deutschkurs besucht, ist positiv zu wer- ten. Trotzdem vermögen diese Umstände keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Des Weiteren ist die gute schulische und soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in der Schweiz zwar anerkennenswert. Dieser Um- stand genügt für sich allein jedoch nicht, eine Wiedereingliederung im Hei- matland als unmöglich oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Be- schwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht, ist mit den dortigen Gepflogenheiten, der Kultur und der Sprache bestens ver- traut und hat dort bereits die ersten Schuljahre absolviert. Die Beschwerde- führenden machen schliesslich wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die persönliche Notlage liege in der Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Tür- kei aufgrund der vom Ehemann ausgehenden häuslichen Gewalt (Be- schwerde Rz. 26 ff.). Die vorgebrachten Gewalterfahrungen basieren indes lediglich auf den Behauptungen der Beschwerdeführerin. Entsprechende Beweismittel liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden war es nicht Aufgabe der Vorinstanz und ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, weitere inhaltliche Prüfungen oder Abklärungen dies- bezüglich vorzunehmen (Beschwerde Rz. 69). Vielmehr wären die Be- schwerdeführenden im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht selbst gehalten gewesen, Beweise vorzulegen (vgl. vorne E. 2.3). Mangels objektiver Anhaltspunkte für ein spezifisches Risiko ist damit auch das Non- Refoulement-Prinzip nicht verletzt. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerde- führenden gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind (angefochtener Entscheid E. 4.4). Sie hat eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG somit zu Recht verweigert. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 12 Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geltend (Beschwerde Rz. 39 ff.). Sie bringen im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sozial, schulisch und sprachlich stark verwurzelt. Eine Rückkehr in die Türkei würde seine schulische und emotionale Entwicklung sowie seine psychische Stabilität massiv gefährden (Beschwerde Rz. 43 f.). Die Vor- instanz habe fälschlicherweise keine Prüfung des Kindeswohls vorgenom- men (Beschwerde Rz. 46). 6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nahm die Vorinstanz eine Prüfung des Kindeswohls vor (angefochtener Entscheid E. 5). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass Art. 3 KRK und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen nach Art. 11 BV pra- xisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 150 I 93 E. 6.7.1, 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.5.2). Ein minderjähri- ges Kind teilt bereits aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das aus- länderrechtliche Schicksal seiner Eltern (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3; BGer 2C_357/2023 vom 12.7.2024 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat seine ersten elf Lebensjahre in der Türkei verbracht. Auch wenn er sich schnell in der Schweiz eingelebt hat, ist er kulturell, sozial, sprachlich und schulisch stark in der Türkei verwurzelt. Eine gemeinsame Rückkehr mit sei- ner Mutter in seine Heimat ist ihm folglich zuzumuten. Die SID hat damit eine Verletzung von Art. 3 KRK zu Recht verneint. 7. 7.1 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 7.2 Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unmöglich, unzulässig oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 13 unzumutbar im Sinn von Art. 83 AIG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Mit Rücksicht auf das laufende Schulsemester ist diese Frist ausnahmsweise etwas grosszügiger zu bemessen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwer- deführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 6. Juli 2026.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe die geschilderten Gewalterfahrungen der Be- schwerdeführerin in der Türkei unbeachtet gelassen und habe auf «jede Prü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 4 fung der Zumutbarkeit einer Rückkehr» verzichtet (Beschwerde Rz. 63). Weiter werfen sie der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Die Vorinstanz habe zentrale Tatsachen unberücksichtigt gelassen bzw. aktenwidrig gewürdigt. Dies betreffe insbesondere die Pflege- und Betreu- ungsleistungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer schwer kranken Mutter, die tatsächliche familiäre Einbettung in der Schweiz sowie die enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Onkel (Beschwerde Rz. 69 Bst. a).

E. 2.2 Es ist grundsätzlich Sache der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird indes durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Mitwir- kungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 f.). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In die- sen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BGE 143 II 425 E. 5.1, 124 II 361 E. 2b; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5). Im Ausländerrecht verdeutlichen die be- sonderen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) die allge- meinen Grundsätze (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Von sich aus zu informieren haben die Betroffenen insbesondere über Sachumstände in der Heimat, namentlich solche persönlicher oder familiärer Art (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13). Die ausländische Person hat die entsprechen- den Umstände nicht nur vorzubringen, sondern auch zu belegen (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1; BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.4 [betref- fend VGE 2019/124 vom 24.6.2020]; VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 2.5).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerde- führenden in die Türkei eingehend geprüft (angefochtener Entscheid E. 4.4). So berücksichtigte sie die finanziellen Verhältnisse und den Ausbildungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 5 stand der Beschwerdeführerin, das soziale Netzwerk im Heimatland sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführenden den grössten Teil ihres Le- bens in der Türkei verbracht haben. Weiter legte die Vorinstanz – im Rahmen der Prüfung der Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG – auch dar, dass das Vorbringen der drohenden Gewalt durch den Ehemann der Beschwerdeführerin in der Türkei mangels Vorliegens von Beweisen keine persönliche Notlage zu begründen vermag. Aufgrund der den Be- schwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Belege hierzu einzuholen (angefochtener Entscheid E. 4.4; vgl. nachfolgend E. 5.3). Es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich.

E. 2.4 Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll: Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden hat sich die Vorinstanz mit den familiären Verhältnissen der Be- schwerdeführenden befasst und sich sowohl mit dem Verhältnis der Be- schwerdeführerin zu ihrer Mutter wie auch jenem des Beschwerdeführers zu seinem Onkel auseinandergesetzt und dies bei der Prüfung der Anspruchs- bewilligung nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewürdigt (angefochtener Entscheid E. 3.4).

E. 3 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 6 vertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls ent- scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet folglich zwischen Bewilligungen, auf de- ren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).

E. 4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen sei der Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu bewilligen (Beschwerde Rz. 8, 69).

E. 4.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleisten unter anderem das Recht auf Achtung des Familien- lebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn den Verwandten die Anwe- senheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutz des Familienlebens im Sinn der erwähn- ten Grundrechte erfasst in erster Linie die Kernfamilie (Beziehungen zwi- schen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern); an- dere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen (ausnahms- weise) unter diesem Schutz, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan wird, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Voraus- gesetzt ist dabei grundsätzlich, dass die ausländische von der in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person abhängig ist und nicht umge- kehrt (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGer 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.1, 2C_121/2022 vom 24.11.2022 E. 7.2). Im Verhältnis der Eltern zu ihren voll- jährigen Kindern ist dieses Erfordernis allerdings zu relativieren in dem Sinn, dass die besondere Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 7 der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (statt vieler jüngst BGer 2C_466/2025 vom 4.9.2025 E. 3.3, 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 2023/96 vom 26.6.2023 E. 2.1 f.). Ausnahmsweise und unter restriktiven Bedingungen kann dasselbe auch im Verhältnis zwischen der ausländischen Person und nahen Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie gelten, etwa zwischen Gros- seltern und ihren Enkelkindern (vgl. BGer 2C_369/2015 vom 22.11.2015 E. 1.1 und 4.1).

E. 4.2 Ein Abhängigkeitsverhältnis kommt unabhängig vom Alter etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht. Es soll zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden; erforderlich ist zusätzlich, dass eine Betreuung durch (hier anwe- senheitsberechtigte) Angehörige unabdingbar ist (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_293/2023 vom 11.6.2025 E. 5.1 f., 2C_779/2021 vom 9.5.2022 E. 3.2; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2019 S. 314 E. 5.1.1). Minderjährige Personen können von ei- nem anderen Familienmitglied als ihren Eltern zudem in besonderer Weise abhängig sein, wenn dieses Familienmitglied anstelle der Eltern die Betreu- ung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGer 2C_409/2022 vom 8.9.2022 E. 6.5, 2C_369/2015 vom 22.11.2015 E. 4.1; zum Ganzen sowie zum Folgenden jüngst auch BGer 2C_323/2024 vom 14.4.2025 E. 4.1). Das Abhängigkeits- verhältnis muss zudem im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits bestehen (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.2; VGE 2023/205 vom 15.8.2025 E. 3.1). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Be- willigung von vornherein nicht betroffen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer pflege- bedürftigen, schwerkranken Mutter (Beschwerde Rz. 9 ff.). Die Mutter sei aufgrund ihrer fortgeschrittenen Krebserkrankung täglich auf physische Hilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin helfe ihr «bei der Medikamentenab- gabe, der Bewältigung der therapiebedingten Nebenwirkungen, bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 8 Ernährung sowie bei der Haushaltsführung» (Beschwerde Rz. 10). Dies setze die physische Präsenz und psychische Nähe der Beschwerdeführerin voraus (Beschwerde Rz. 12; Schlussbemerkungen act. 6). Dass die Pflege durch den in Bern wohnhaften Bruder der Beschwerdeführerin oder durch Dritte übernommen werden könnte, beruhe auf reinen Hypothesen und sei nicht nachgewiesen (Schlussbemerkungen act. 6).

E. 4.4 Der Pflegeaufwand für die Mutter der Beschwerdeführerin beläuft sich auf rund zehn Stunden pro Woche und erfolgt unentgeltlich (Akten MIDI 4B pag. 23). Angesichts dieses Aufwands ist die Mutter nicht auf ständige Betreuung angewiesen. Ausserdem ist aufgrund der behaupteten Unterstüt- zung (insb. Hilfe bei der Medikamentenabgabe und der Haushaltsführung) nicht ersichtlich, dass sich nur die Beschwerdeführerin um die Pflege und Betreuung der Mutter kümmern kann. Ein personenspezifisches Abhängig- keitsverhältnis liegt damit nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann es wünschenswert sein, von der eigenen Tochter gepflegt zu wer- den, allerdings besteht kein Anspruch darauf, solange die Pflege auch durch andere (anwesenheitsberechtigte) Familienangehörige oder Dritte geleistet werden kann (angefochtener Entscheid E. 3.4; vgl. vorne E. 4.2). Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt festgehalten hat, stehen in der Schweiz profes- sionelle Hilfsangebote zur ergänzenden Pflegebetreuung wie die Spitex zur Verfügung (angefochtener Entscheid E. 3.4). Die psychologische Begleitung kann entgegen den Beschwerdeführenden (Beschwerde Rz. 11) auf dem Weg der modernden Kommunikationsmittel geleistet werden. Es ist dem- nach nicht ersichtlich, inwiefern die Pflege der Mutter durch die Beschwer- deführerin als unabdingbar betrachtet werden müsste. Die Vorinstanz hat demnach ein Abhängigkeitsverhältnis zu Recht verneint.

E. 4.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel (dem Bruder der Beschwerdeführerin) liege ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor (Beschwerde Rz. 18 ff., 24). Seit ihrer Einreise würden die Beschwerdeführenden im en- gen Familienverband leben (Beschwerde Rz. 15). Der Onkel sei täglich in die Betreuung des Beschwerdeführers eingebunden. So begleite er ihn je- den Morgen zur Schule, hole ihn nachmittags ab und unternehme regelmäs- sig Freizeitaktivitäten mit ihm. Er fungiere faktisch als Vaterfigur, übernehme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 9 Verantwortung und gebe emotionale Unterstützung; er stelle eine zentrale Bezugsperson dar (Beschwerde Rz. 22).

E. 4.6 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass auch die Bezie- hung zwischen dem Onkel und seinem Neffen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen kann (Beschwerde Rz. 19). Dies bedingt jedoch, wie dargelegt, ein über die üblichen familiären Beziehungen und emotiona- len Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. vorne E. 4.2). Ein solches liegt offensichtlich nicht vor. Dass der Onkel mit dem Beschwerdeführer regelmässig Freizeitaktivitäten unternimmt (Akten SID 4A pag. 17) und ihn in die Schule begleitet bzw. von dort abholt (Be- schwerde Rz. 22), genügt hierfür nicht. Zudem können die Beschwerde- führenden aus dem Umstand, dass sich die Beziehungen intensiviert haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Indem sie nach dem bewilligungsfreien Auf- enthalt in der Schweiz verblieben sind, haben sie ein «fait accompli» ge- schaffen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6 [Pra 113/2024 Nr. 9]).

E. 4.7 Die dargelegten Beziehungen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ist der Schutzbereich nicht berührt, hat konsequenter- weise auch keine Interessensabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu erfolgen (Beschwerde Rz. 59, 69).

E. 5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihnen sei der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewil- ligen (Beschwerde Rz. 55 ff.).

E. 5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraus- setzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härte- fällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge- sundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 10 [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Per- son in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenz- bedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi- schen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzun- gen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 5, 2020 S. 443 E. 4.5, 2019 S. 314 E. 6.5, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; zum Ganzen auch BVR 2016 S. 369 E. 3.3).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Voraussetzungen für einen persönlichen Härtefall seien klar erfüllt (Beschwerde Rz. 55 ff.). So leiste die Beschwerdeführerin einen unersetzlichen Beitrag zur Betreuung ihrer schwer kranken Mutter, und der Beschwerdeführer sei schulisch und sozial erfolgreich integriert. Zudem bestreite die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt seit Monaten selbständig. Ein Abstellen auf die formale Auf- enthaltsdauer sei unzulässig (Beschwerde Rz. 69). Die Rückkehr in die Tür- kei hätte sodann das Auseinanderreissen der Familie zur Folge und würde sie einer erheblichen Gefahr aussetzen (Beschwerde Rz. 56). Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin wiederholt den körperlichen Übergriffen, verba- len Aggressionen, Demütigungen und fortgesetzten Drohungen ihres Ehe- manns ausgesetzt wäre (Beschwerde Rz. 26 ff.). Sie habe dies im vorinstanzlichen Verfahren detailliert und konsistent dargelegt (Beschwerde Rz. 27). Die Schweiz verpflichte sich, keine Person in einen Staat zurückzu- führen, in welchem eine reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung drohe (Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV; Beschwerde Rz. 34). Eine Wegweisung sei aus Gründen des Non-Refoulement-Gebots unzuläs- sig (Beschwerde Rz. 38).

E. 5.3 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine persönliche Notlage verneint hat: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist die Aufenthaltsdauer von etwas mehr als ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 11 nem Jahr als sehr kurz zu bezeichnen und entsprechend zu gewichten. Dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als gut bezeichnet wer- den können, sie nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, über eine gute Ausbildung verfügt sowie einen Deutschkurs besucht, ist positiv zu wer- ten. Trotzdem vermögen diese Umstände keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Des Weiteren ist die gute schulische und soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in der Schweiz zwar anerkennenswert. Dieser Um- stand genügt für sich allein jedoch nicht, eine Wiedereingliederung im Hei- matland als unmöglich oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Be- schwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht, ist mit den dortigen Gepflogenheiten, der Kultur und der Sprache bestens ver- traut und hat dort bereits die ersten Schuljahre absolviert. Die Beschwerde- führenden machen schliesslich wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die persönliche Notlage liege in der Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Tür- kei aufgrund der vom Ehemann ausgehenden häuslichen Gewalt (Be- schwerde Rz. 26 ff.). Die vorgebrachten Gewalterfahrungen basieren indes lediglich auf den Behauptungen der Beschwerdeführerin. Entsprechende Beweismittel liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden war es nicht Aufgabe der Vorinstanz und ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, weitere inhaltliche Prüfungen oder Abklärungen dies- bezüglich vorzunehmen (Beschwerde Rz. 69). Vielmehr wären die Be- schwerdeführenden im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht selbst gehalten gewesen, Beweise vorzulegen (vgl. vorne E. 2.3). Mangels objektiver Anhaltspunkte für ein spezifisches Risiko ist damit auch das Non- Refoulement-Prinzip nicht verletzt. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerde- führenden gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind (angefochtener Entscheid E. 4.4). Sie hat eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG somit zu Recht verweigert.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 12 Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geltend (Beschwerde Rz. 39 ff.). Sie bringen im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sozial, schulisch und sprachlich stark verwurzelt. Eine Rückkehr in die Türkei würde seine schulische und emotionale Entwicklung sowie seine psychische Stabilität massiv gefährden (Beschwerde Rz. 43 f.). Die Vor- instanz habe fälschlicherweise keine Prüfung des Kindeswohls vorgenom- men (Beschwerde Rz. 46).

E. 6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nahm die Vorinstanz eine Prüfung des Kindeswohls vor (angefochtener Entscheid E. 5). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass Art. 3 KRK und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen nach Art. 11 BV pra- xisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 150 I 93 E. 6.7.1, 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.5.2). Ein minderjähri- ges Kind teilt bereits aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das aus- länderrechtliche Schicksal seiner Eltern (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3; BGer 2C_357/2023 vom 12.7.2024 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat seine ersten elf Lebensjahre in der Türkei verbracht. Auch wenn er sich schnell in der Schweiz eingelebt hat, ist er kulturell, sozial, sprachlich und schulisch stark in der Türkei verwurzelt. Eine gemeinsame Rückkehr mit sei- ner Mutter in seine Heimat ist ihm folglich zuzumuten. Die SID hat damit eine Verletzung von Art. 3 KRK zu Recht verneint.

E. 7.1 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 7.2 Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unmöglich, unzulässig oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 13 unzumutbar im Sinn von Art. 83 AIG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Mit Rücksicht auf das laufende Schulsemester ist diese Frist ausnahmsweise etwas grosszügiger zu bemessen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwer- deführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 6. Juli 2026.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.

Dispositiv
  1. A.________
  2. B.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter (Beschwerdeführerin), beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Mutter und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025; 2025.SIDGS.1030) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die türkischen Staatsangehörigen, A.________ (Jg. 1980) und ihr Sohn B.________ (Jg. 2014), reisten am 7. Februar 2025 mit einem Schengenvi- sum in die Schweiz ein. A.________ beabsichtigte ihre in der Schweiz le- bende Mutter zu pflegen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Am
  3. Februar 2025 meldeten sie sich bei der Gemeinde C.________ an. Diese leitete das Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige, das als Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gilt, dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), weiter. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 wies das ABEV das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg- weisung von A.________ und B.________ aus der Schweiz, dem Schengen- Raum sowie der Europäischen Union (EU) unter Ansetzen einer Ausreise- frist. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 10. Juli 2025 Be- schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 10. Oktober 2025 ab und setzte ihnen eine neue Aus- reisefrist auf den 30. November 2025. C. Gegen den Entscheid der SID haben A.________ und B.________ am
  4. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantra- gen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Zudem stellen sie ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Verzicht auf Vollzugshandlungen). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 3 Mit Verfügung vom 12. November 2025 hat der Abteilungspräsident die Voll- zugsbehörden des Kantons Bern angewiesen, vorläufig auf Vollzugshand- lungen zur Wegweisung von A.________ und B.________ zu verzichten. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025 auf Abwei- sung der Beschwerde. Am 22. Januar 2026 haben A.________ und B.________ ihre Schlussbe- merkungen eingereicht. Die SID hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen:
  5. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
  6. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe die geschilderten Gewalterfahrungen der Be- schwerdeführerin in der Türkei unbeachtet gelassen und habe auf «jede Prü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 4 fung der Zumutbarkeit einer Rückkehr» verzichtet (Beschwerde Rz. 63). Weiter werfen sie der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Die Vorinstanz habe zentrale Tatsachen unberücksichtigt gelassen bzw. aktenwidrig gewürdigt. Dies betreffe insbesondere die Pflege- und Betreu- ungsleistungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer schwer kranken Mutter, die tatsächliche familiäre Einbettung in der Schweiz sowie die enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Onkel (Beschwerde Rz. 69 Bst. a). 2.2 Es ist grundsätzlich Sache der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird indes durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Mitwir- kungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 f.). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In die- sen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BGE 143 II 425 E. 5.1, 124 II 361 E. 2b; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5). Im Ausländerrecht verdeutlichen die be- sonderen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 des Bundesgesetzes vom
  7. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) die allge- meinen Grundsätze (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Von sich aus zu informieren haben die Betroffenen insbesondere über Sachumstände in der Heimat, namentlich solche persönlicher oder familiärer Art (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13). Die ausländische Person hat die entsprechen- den Umstände nicht nur vorzubringen, sondern auch zu belegen (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1; BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.4 [betref- fend VGE 2019/124 vom 24.6.2020]; VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 2.5). 2.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerde- führenden in die Türkei eingehend geprüft (angefochtener Entscheid E. 4.4). So berücksichtigte sie die finanziellen Verhältnisse und den Ausbildungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 5 stand der Beschwerdeführerin, das soziale Netzwerk im Heimatland sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführenden den grössten Teil ihres Le- bens in der Türkei verbracht haben. Weiter legte die Vorinstanz – im Rahmen der Prüfung der Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG – auch dar, dass das Vorbringen der drohenden Gewalt durch den Ehemann der Beschwerdeführerin in der Türkei mangels Vorliegens von Beweisen keine persönliche Notlage zu begründen vermag. Aufgrund der den Be- schwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Belege hierzu einzuholen (angefochtener Entscheid E. 4.4; vgl. nachfolgend E. 5.3). Es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. 2.4 Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll: Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden hat sich die Vorinstanz mit den familiären Verhältnissen der Be- schwerdeführenden befasst und sich sowohl mit dem Verhältnis der Be- schwerdeführerin zu ihrer Mutter wie auch jenem des Beschwerdeführers zu seinem Onkel auseinandergesetzt und dies bei der Prüfung der Anspruchs- bewilligung nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewürdigt (angefochtener Entscheid E. 3.4).
  8. Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 6 vertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls ent- scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet folglich zwischen Bewilligungen, auf de- ren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).
  9. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen sei der Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu bewilligen (Beschwerde Rz. 8, 69). 4.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleisten unter anderem das Recht auf Achtung des Familien- lebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn den Verwandten die Anwe- senheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutz des Familienlebens im Sinn der erwähn- ten Grundrechte erfasst in erster Linie die Kernfamilie (Beziehungen zwi- schen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern); an- dere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen (ausnahms- weise) unter diesem Schutz, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan wird, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Voraus- gesetzt ist dabei grundsätzlich, dass die ausländische von der in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person abhängig ist und nicht umge- kehrt (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGer 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.1, 2C_121/2022 vom 24.11.2022 E. 7.2). Im Verhältnis der Eltern zu ihren voll- jährigen Kindern ist dieses Erfordernis allerdings zu relativieren in dem Sinn, dass die besondere Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 7 der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (statt vieler jüngst BGer 2C_466/2025 vom 4.9.2025 E. 3.3, 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 2023/96 vom 26.6.2023 E. 2.1 f.). Ausnahmsweise und unter restriktiven Bedingungen kann dasselbe auch im Verhältnis zwischen der ausländischen Person und nahen Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie gelten, etwa zwischen Gros- seltern und ihren Enkelkindern (vgl. BGer 2C_369/2015 vom 22.11.2015 E. 1.1 und 4.1). 4.2 Ein Abhängigkeitsverhältnis kommt unabhängig vom Alter etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht. Es soll zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden; erforderlich ist zusätzlich, dass eine Betreuung durch (hier anwe- senheitsberechtigte) Angehörige unabdingbar ist (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_293/2023 vom 11.6.2025 E. 5.1 f., 2C_779/2021 vom 9.5.2022 E. 3.2; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2019 S. 314 E. 5.1.1). Minderjährige Personen können von ei- nem anderen Familienmitglied als ihren Eltern zudem in besonderer Weise abhängig sein, wenn dieses Familienmitglied anstelle der Eltern die Betreu- ung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGer 2C_409/2022 vom 8.9.2022 E. 6.5, 2C_369/2015 vom 22.11.2015 E. 4.1; zum Ganzen sowie zum Folgenden jüngst auch BGer 2C_323/2024 vom 14.4.2025 E. 4.1). Das Abhängigkeits- verhältnis muss zudem im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits bestehen (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.2; VGE 2023/205 vom 15.8.2025 E. 3.1). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Be- willigung von vornherein nicht betroffen. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer pflege- bedürftigen, schwerkranken Mutter (Beschwerde Rz. 9 ff.). Die Mutter sei aufgrund ihrer fortgeschrittenen Krebserkrankung täglich auf physische Hilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin helfe ihr «bei der Medikamentenab- gabe, der Bewältigung der therapiebedingten Nebenwirkungen, bei der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 8 Ernährung sowie bei der Haushaltsführung» (Beschwerde Rz. 10). Dies setze die physische Präsenz und psychische Nähe der Beschwerdeführerin voraus (Beschwerde Rz. 12; Schlussbemerkungen act. 6). Dass die Pflege durch den in Bern wohnhaften Bruder der Beschwerdeführerin oder durch Dritte übernommen werden könnte, beruhe auf reinen Hypothesen und sei nicht nachgewiesen (Schlussbemerkungen act. 6). 4.4 Der Pflegeaufwand für die Mutter der Beschwerdeführerin beläuft sich auf rund zehn Stunden pro Woche und erfolgt unentgeltlich (Akten MIDI 4B pag. 23). Angesichts dieses Aufwands ist die Mutter nicht auf ständige Betreuung angewiesen. Ausserdem ist aufgrund der behaupteten Unterstüt- zung (insb. Hilfe bei der Medikamentenabgabe und der Haushaltsführung) nicht ersichtlich, dass sich nur die Beschwerdeführerin um die Pflege und Betreuung der Mutter kümmern kann. Ein personenspezifisches Abhängig- keitsverhältnis liegt damit nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann es wünschenswert sein, von der eigenen Tochter gepflegt zu wer- den, allerdings besteht kein Anspruch darauf, solange die Pflege auch durch andere (anwesenheitsberechtigte) Familienangehörige oder Dritte geleistet werden kann (angefochtener Entscheid E. 3.4; vgl. vorne E. 4.2). Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt festgehalten hat, stehen in der Schweiz profes- sionelle Hilfsangebote zur ergänzenden Pflegebetreuung wie die Spitex zur Verfügung (angefochtener Entscheid E. 3.4). Die psychologische Begleitung kann entgegen den Beschwerdeführenden (Beschwerde Rz. 11) auf dem Weg der modernden Kommunikationsmittel geleistet werden. Es ist dem- nach nicht ersichtlich, inwiefern die Pflege der Mutter durch die Beschwer- deführerin als unabdingbar betrachtet werden müsste. Die Vorinstanz hat demnach ein Abhängigkeitsverhältnis zu Recht verneint. 4.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel (dem Bruder der Beschwerdeführerin) liege ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor (Beschwerde Rz. 18 ff., 24). Seit ihrer Einreise würden die Beschwerdeführenden im en- gen Familienverband leben (Beschwerde Rz. 15). Der Onkel sei täglich in die Betreuung des Beschwerdeführers eingebunden. So begleite er ihn je- den Morgen zur Schule, hole ihn nachmittags ab und unternehme regelmäs- sig Freizeitaktivitäten mit ihm. Er fungiere faktisch als Vaterfigur, übernehme Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 9 Verantwortung und gebe emotionale Unterstützung; er stelle eine zentrale Bezugsperson dar (Beschwerde Rz. 22). 4.6 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass auch die Bezie- hung zwischen dem Onkel und seinem Neffen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen kann (Beschwerde Rz. 19). Dies bedingt jedoch, wie dargelegt, ein über die üblichen familiären Beziehungen und emotiona- len Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. vorne E. 4.2). Ein solches liegt offensichtlich nicht vor. Dass der Onkel mit dem Beschwerdeführer regelmässig Freizeitaktivitäten unternimmt (Akten SID 4A pag. 17) und ihn in die Schule begleitet bzw. von dort abholt (Be- schwerde Rz. 22), genügt hierfür nicht. Zudem können die Beschwerde- führenden aus dem Umstand, dass sich die Beziehungen intensiviert haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Indem sie nach dem bewilligungsfreien Auf- enthalt in der Schweiz verblieben sind, haben sie ein «fait accompli» ge- schaffen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6 [Pra 113/2024 Nr. 9]). 4.7 Die dargelegten Beziehungen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ist der Schutzbereich nicht berührt, hat konsequenter- weise auch keine Interessensabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu erfolgen (Beschwerde Rz. 59, 69).
  10. Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihnen sei der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewil- ligen (Beschwerde Rz. 55 ff.). 5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraus- setzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härte- fällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge- sundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 10 [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Per- son in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenz- bedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi- schen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzun- gen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 5, 2020 S. 443 E. 4.5, 2019 S. 314 E. 6.5, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; zum Ganzen auch BVR 2016 S. 369 E. 3.3). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Voraussetzungen für einen persönlichen Härtefall seien klar erfüllt (Beschwerde Rz. 55 ff.). So leiste die Beschwerdeführerin einen unersetzlichen Beitrag zur Betreuung ihrer schwer kranken Mutter, und der Beschwerdeführer sei schulisch und sozial erfolgreich integriert. Zudem bestreite die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt seit Monaten selbständig. Ein Abstellen auf die formale Auf- enthaltsdauer sei unzulässig (Beschwerde Rz. 69). Die Rückkehr in die Tür- kei hätte sodann das Auseinanderreissen der Familie zur Folge und würde sie einer erheblichen Gefahr aussetzen (Beschwerde Rz. 56). Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin wiederholt den körperlichen Übergriffen, verba- len Aggressionen, Demütigungen und fortgesetzten Drohungen ihres Ehe- manns ausgesetzt wäre (Beschwerde Rz. 26 ff.). Sie habe dies im vorinstanzlichen Verfahren detailliert und konsistent dargelegt (Beschwerde Rz. 27). Die Schweiz verpflichte sich, keine Person in einen Staat zurückzu- führen, in welchem eine reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung drohe (Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV; Beschwerde Rz. 34). Eine Wegweisung sei aus Gründen des Non-Refoulement-Gebots unzuläs- sig (Beschwerde Rz. 38). 5.3 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine persönliche Notlage verneint hat: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist die Aufenthaltsdauer von etwas mehr als ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 11 nem Jahr als sehr kurz zu bezeichnen und entsprechend zu gewichten. Dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als gut bezeichnet wer- den können, sie nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, über eine gute Ausbildung verfügt sowie einen Deutschkurs besucht, ist positiv zu wer- ten. Trotzdem vermögen diese Umstände keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Des Weiteren ist die gute schulische und soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in der Schweiz zwar anerkennenswert. Dieser Um- stand genügt für sich allein jedoch nicht, eine Wiedereingliederung im Hei- matland als unmöglich oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Be- schwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht, ist mit den dortigen Gepflogenheiten, der Kultur und der Sprache bestens ver- traut und hat dort bereits die ersten Schuljahre absolviert. Die Beschwerde- führenden machen schliesslich wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die persönliche Notlage liege in der Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Tür- kei aufgrund der vom Ehemann ausgehenden häuslichen Gewalt (Be- schwerde Rz. 26 ff.). Die vorgebrachten Gewalterfahrungen basieren indes lediglich auf den Behauptungen der Beschwerdeführerin. Entsprechende Beweismittel liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden war es nicht Aufgabe der Vorinstanz und ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, weitere inhaltliche Prüfungen oder Abklärungen dies- bezüglich vorzunehmen (Beschwerde Rz. 69). Vielmehr wären die Be- schwerdeführenden im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht selbst gehalten gewesen, Beweise vorzulegen (vgl. vorne E. 2.3). Mangels objektiver Anhaltspunkte für ein spezifisches Risiko ist damit auch das Non- Refoulement-Prinzip nicht verletzt. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerde- führenden gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind (angefochtener Entscheid E. 4.4). Sie hat eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG somit zu Recht verweigert.
  11. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 12 Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geltend (Beschwerde Rz. 39 ff.). Sie bringen im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sozial, schulisch und sprachlich stark verwurzelt. Eine Rückkehr in die Türkei würde seine schulische und emotionale Entwicklung sowie seine psychische Stabilität massiv gefährden (Beschwerde Rz. 43 f.). Die Vor- instanz habe fälschlicherweise keine Prüfung des Kindeswohls vorgenom- men (Beschwerde Rz. 46). 6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nahm die Vorinstanz eine Prüfung des Kindeswohls vor (angefochtener Entscheid E. 5). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass Art. 3 KRK und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen nach Art. 11 BV pra- xisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 150 I 93 E. 6.7.1, 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.5.2). Ein minderjähri- ges Kind teilt bereits aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das aus- länderrechtliche Schicksal seiner Eltern (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3; BGer 2C_357/2023 vom 12.7.2024 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat seine ersten elf Lebensjahre in der Türkei verbracht. Auch wenn er sich schnell in der Schweiz eingelebt hat, ist er kulturell, sozial, sprachlich und schulisch stark in der Türkei verwurzelt. Eine gemeinsame Rückkehr mit sei- ner Mutter in seine Heimat ist ihm folglich zuzumuten. Die SID hat damit eine Verletzung von Art. 3 KRK zu Recht verneint.
  12. 7.1 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 7.2 Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unmöglich, unzulässig oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 13 unzumutbar im Sinn von Art. 83 AIG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Mit Rücksicht auf das laufende Schulsemester ist diese Frist ausnahmsweise etwas grosszügiger zu bemessen.
  13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwer- deführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 6. Juli 2026.
  15. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  16. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  17. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.360U STN/LLA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. April 2026 Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin López

1. A.________

2. B.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter (Beschwerdeführerin), beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Mutter und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025; 2025.SIDGS.1030)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die türkischen Staatsangehörigen, A.________ (Jg. 1980) und ihr Sohn B.________ (Jg. 2014), reisten am 7. Februar 2025 mit einem Schengenvi- sum in die Schweiz ein. A.________ beabsichtigte ihre in der Schweiz le- bende Mutter zu pflegen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Am

17. Februar 2025 meldeten sie sich bei der Gemeinde C.________ an. Diese leitete das Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige, das als Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gilt, dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), weiter. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 wies das ABEV das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg- weisung von A.________ und B.________ aus der Schweiz, dem Schengen- Raum sowie der Europäischen Union (EU) unter Ansetzen einer Ausreise- frist. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 10. Juli 2025 Be- schwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 10. Oktober 2025 ab und setzte ihnen eine neue Aus- reisefrist auf den 30. November 2025. C. Gegen den Entscheid der SID haben A.________ und B.________ am

10. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantra- gen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Zudem stellen sie ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Verzicht auf Vollzugshandlungen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 3 Mit Verfügung vom 12. November 2025 hat der Abteilungspräsident die Voll- zugsbehörden des Kantons Bern angewiesen, vorläufig auf Vollzugshand- lungen zur Wegweisung von A.________ und B.________ zu verzichten. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025 auf Abwei- sung der Beschwerde. Am 22. Januar 2026 haben A.________ und B.________ ihre Schlussbe- merkungen eingereicht. Die SID hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe die geschilderten Gewalterfahrungen der Be- schwerdeführerin in der Türkei unbeachtet gelassen und habe auf «jede Prü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 4 fung der Zumutbarkeit einer Rückkehr» verzichtet (Beschwerde Rz. 63). Weiter werfen sie der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Die Vorinstanz habe zentrale Tatsachen unberücksichtigt gelassen bzw. aktenwidrig gewürdigt. Dies betreffe insbesondere die Pflege- und Betreu- ungsleistungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer schwer kranken Mutter, die tatsächliche familiäre Einbettung in der Schweiz sowie die enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Onkel (Beschwerde Rz. 69 Bst. a). 2.2 Es ist grundsätzlich Sache der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird indes durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Mitwir- kungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 f.). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In die- sen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BGE 143 II 425 E. 5.1, 124 II 361 E. 2b; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5). Im Ausländerrecht verdeutlichen die be- sonderen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) die allge- meinen Grundsätze (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Von sich aus zu informieren haben die Betroffenen insbesondere über Sachumstände in der Heimat, namentlich solche persönlicher oder familiärer Art (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13). Die ausländische Person hat die entsprechen- den Umstände nicht nur vorzubringen, sondern auch zu belegen (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1; BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.4 [betref- fend VGE 2019/124 vom 24.6.2020]; VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 2.5). 2.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerde- führenden in die Türkei eingehend geprüft (angefochtener Entscheid E. 4.4). So berücksichtigte sie die finanziellen Verhältnisse und den Ausbildungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 5 stand der Beschwerdeführerin, das soziale Netzwerk im Heimatland sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführenden den grössten Teil ihres Le- bens in der Türkei verbracht haben. Weiter legte die Vorinstanz – im Rahmen der Prüfung der Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG – auch dar, dass das Vorbringen der drohenden Gewalt durch den Ehemann der Beschwerdeführerin in der Türkei mangels Vorliegens von Beweisen keine persönliche Notlage zu begründen vermag. Aufgrund der den Be- schwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Belege hierzu einzuholen (angefochtener Entscheid E. 4.4; vgl. nachfolgend E. 5.3). Es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. 2.4 Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll: Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden hat sich die Vorinstanz mit den familiären Verhältnissen der Be- schwerdeführenden befasst und sich sowohl mit dem Verhältnis der Be- schwerdeführerin zu ihrer Mutter wie auch jenem des Beschwerdeführers zu seinem Onkel auseinandergesetzt und dies bei der Prüfung der Anspruchs- bewilligung nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewürdigt (angefochtener Entscheid E. 3.4). 3. Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 6 vertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls ent- scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet folglich zwischen Bewilligungen, auf de- ren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen sei der Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu bewilligen (Beschwerde Rz. 8, 69). 4.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleisten unter anderem das Recht auf Achtung des Familien- lebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn den Verwandten die Anwe- senheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutz des Familienlebens im Sinn der erwähn- ten Grundrechte erfasst in erster Linie die Kernfamilie (Beziehungen zwi- schen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern); an- dere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen (ausnahms- weise) unter diesem Schutz, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan wird, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Voraus- gesetzt ist dabei grundsätzlich, dass die ausländische von der in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person abhängig ist und nicht umge- kehrt (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGer 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.1, 2C_121/2022 vom 24.11.2022 E. 7.2). Im Verhältnis der Eltern zu ihren voll- jährigen Kindern ist dieses Erfordernis allerdings zu relativieren in dem Sinn, dass die besondere Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 7 der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (statt vieler jüngst BGer 2C_466/2025 vom 4.9.2025 E. 3.3, 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 2023/96 vom 26.6.2023 E. 2.1 f.). Ausnahmsweise und unter restriktiven Bedingungen kann dasselbe auch im Verhältnis zwischen der ausländischen Person und nahen Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie gelten, etwa zwischen Gros- seltern und ihren Enkelkindern (vgl. BGer 2C_369/2015 vom 22.11.2015 E. 1.1 und 4.1). 4.2 Ein Abhängigkeitsverhältnis kommt unabhängig vom Alter etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht. Es soll zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden; erforderlich ist zusätzlich, dass eine Betreuung durch (hier anwe- senheitsberechtigte) Angehörige unabdingbar ist (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_293/2023 vom 11.6.2025 E. 5.1 f., 2C_779/2021 vom 9.5.2022 E. 3.2; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2019 S. 314 E. 5.1.1). Minderjährige Personen können von ei- nem anderen Familienmitglied als ihren Eltern zudem in besonderer Weise abhängig sein, wenn dieses Familienmitglied anstelle der Eltern die Betreu- ung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGer 2C_409/2022 vom 8.9.2022 E. 6.5, 2C_369/2015 vom 22.11.2015 E. 4.1; zum Ganzen sowie zum Folgenden jüngst auch BGer 2C_323/2024 vom 14.4.2025 E. 4.1). Das Abhängigkeits- verhältnis muss zudem im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits bestehen (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.2; VGE 2023/205 vom 15.8.2025 E. 3.1). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Be- willigung von vornherein nicht betroffen. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer pflege- bedürftigen, schwerkranken Mutter (Beschwerde Rz. 9 ff.). Die Mutter sei aufgrund ihrer fortgeschrittenen Krebserkrankung täglich auf physische Hilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin helfe ihr «bei der Medikamentenab- gabe, der Bewältigung der therapiebedingten Nebenwirkungen, bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 8 Ernährung sowie bei der Haushaltsführung» (Beschwerde Rz. 10). Dies setze die physische Präsenz und psychische Nähe der Beschwerdeführerin voraus (Beschwerde Rz. 12; Schlussbemerkungen act. 6). Dass die Pflege durch den in Bern wohnhaften Bruder der Beschwerdeführerin oder durch Dritte übernommen werden könnte, beruhe auf reinen Hypothesen und sei nicht nachgewiesen (Schlussbemerkungen act. 6). 4.4 Der Pflegeaufwand für die Mutter der Beschwerdeführerin beläuft sich auf rund zehn Stunden pro Woche und erfolgt unentgeltlich (Akten MIDI 4B pag. 23). Angesichts dieses Aufwands ist die Mutter nicht auf ständige Betreuung angewiesen. Ausserdem ist aufgrund der behaupteten Unterstüt- zung (insb. Hilfe bei der Medikamentenabgabe und der Haushaltsführung) nicht ersichtlich, dass sich nur die Beschwerdeführerin um die Pflege und Betreuung der Mutter kümmern kann. Ein personenspezifisches Abhängig- keitsverhältnis liegt damit nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann es wünschenswert sein, von der eigenen Tochter gepflegt zu wer- den, allerdings besteht kein Anspruch darauf, solange die Pflege auch durch andere (anwesenheitsberechtigte) Familienangehörige oder Dritte geleistet werden kann (angefochtener Entscheid E. 3.4; vgl. vorne E. 4.2). Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt festgehalten hat, stehen in der Schweiz profes- sionelle Hilfsangebote zur ergänzenden Pflegebetreuung wie die Spitex zur Verfügung (angefochtener Entscheid E. 3.4). Die psychologische Begleitung kann entgegen den Beschwerdeführenden (Beschwerde Rz. 11) auf dem Weg der modernden Kommunikationsmittel geleistet werden. Es ist dem- nach nicht ersichtlich, inwiefern die Pflege der Mutter durch die Beschwer- deführerin als unabdingbar betrachtet werden müsste. Die Vorinstanz hat demnach ein Abhängigkeitsverhältnis zu Recht verneint. 4.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel (dem Bruder der Beschwerdeführerin) liege ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor (Beschwerde Rz. 18 ff., 24). Seit ihrer Einreise würden die Beschwerdeführenden im en- gen Familienverband leben (Beschwerde Rz. 15). Der Onkel sei täglich in die Betreuung des Beschwerdeführers eingebunden. So begleite er ihn je- den Morgen zur Schule, hole ihn nachmittags ab und unternehme regelmäs- sig Freizeitaktivitäten mit ihm. Er fungiere faktisch als Vaterfigur, übernehme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 9 Verantwortung und gebe emotionale Unterstützung; er stelle eine zentrale Bezugsperson dar (Beschwerde Rz. 22). 4.6 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass auch die Bezie- hung zwischen dem Onkel und seinem Neffen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen kann (Beschwerde Rz. 19). Dies bedingt jedoch, wie dargelegt, ein über die üblichen familiären Beziehungen und emotiona- len Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. vorne E. 4.2). Ein solches liegt offensichtlich nicht vor. Dass der Onkel mit dem Beschwerdeführer regelmässig Freizeitaktivitäten unternimmt (Akten SID 4A pag. 17) und ihn in die Schule begleitet bzw. von dort abholt (Be- schwerde Rz. 22), genügt hierfür nicht. Zudem können die Beschwerde- führenden aus dem Umstand, dass sich die Beziehungen intensiviert haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Indem sie nach dem bewilligungsfreien Auf- enthalt in der Schweiz verblieben sind, haben sie ein «fait accompli» ge- schaffen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6 [Pra 113/2024 Nr. 9]). 4.7 Die dargelegten Beziehungen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ist der Schutzbereich nicht berührt, hat konsequenter- weise auch keine Interessensabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu erfolgen (Beschwerde Rz. 59, 69). 5. Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihnen sei der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewil- ligen (Beschwerde Rz. 55 ff.). 5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraus- setzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härte- fällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge- sundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 10 [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Per- son in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenz- bedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi- schen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzun- gen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 5, 2020 S. 443 E. 4.5, 2019 S. 314 E. 6.5, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; zum Ganzen auch BVR 2016 S. 369 E. 3.3). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Voraussetzungen für einen persönlichen Härtefall seien klar erfüllt (Beschwerde Rz. 55 ff.). So leiste die Beschwerdeführerin einen unersetzlichen Beitrag zur Betreuung ihrer schwer kranken Mutter, und der Beschwerdeführer sei schulisch und sozial erfolgreich integriert. Zudem bestreite die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt seit Monaten selbständig. Ein Abstellen auf die formale Auf- enthaltsdauer sei unzulässig (Beschwerde Rz. 69). Die Rückkehr in die Tür- kei hätte sodann das Auseinanderreissen der Familie zur Folge und würde sie einer erheblichen Gefahr aussetzen (Beschwerde Rz. 56). Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin wiederholt den körperlichen Übergriffen, verba- len Aggressionen, Demütigungen und fortgesetzten Drohungen ihres Ehe- manns ausgesetzt wäre (Beschwerde Rz. 26 ff.). Sie habe dies im vorinstanzlichen Verfahren detailliert und konsistent dargelegt (Beschwerde Rz. 27). Die Schweiz verpflichte sich, keine Person in einen Staat zurückzu- führen, in welchem eine reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung drohe (Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV; Beschwerde Rz. 34). Eine Wegweisung sei aus Gründen des Non-Refoulement-Gebots unzuläs- sig (Beschwerde Rz. 38). 5.3 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine persönliche Notlage verneint hat: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist die Aufenthaltsdauer von etwas mehr als ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 11 nem Jahr als sehr kurz zu bezeichnen und entsprechend zu gewichten. Dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als gut bezeichnet wer- den können, sie nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, über eine gute Ausbildung verfügt sowie einen Deutschkurs besucht, ist positiv zu wer- ten. Trotzdem vermögen diese Umstände keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Des Weiteren ist die gute schulische und soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in der Schweiz zwar anerkennenswert. Dieser Um- stand genügt für sich allein jedoch nicht, eine Wiedereingliederung im Hei- matland als unmöglich oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Be- schwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht, ist mit den dortigen Gepflogenheiten, der Kultur und der Sprache bestens ver- traut und hat dort bereits die ersten Schuljahre absolviert. Die Beschwerde- führenden machen schliesslich wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die persönliche Notlage liege in der Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Tür- kei aufgrund der vom Ehemann ausgehenden häuslichen Gewalt (Be- schwerde Rz. 26 ff.). Die vorgebrachten Gewalterfahrungen basieren indes lediglich auf den Behauptungen der Beschwerdeführerin. Entsprechende Beweismittel liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden war es nicht Aufgabe der Vorinstanz und ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, weitere inhaltliche Prüfungen oder Abklärungen dies- bezüglich vorzunehmen (Beschwerde Rz. 69). Vielmehr wären die Be- schwerdeführenden im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht selbst gehalten gewesen, Beweise vorzulegen (vgl. vorne E. 2.3). Mangels objektiver Anhaltspunkte für ein spezifisches Risiko ist damit auch das Non- Refoulement-Prinzip nicht verletzt. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerde- führenden gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind (angefochtener Entscheid E. 4.4). Sie hat eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG somit zu Recht verweigert. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 12 Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geltend (Beschwerde Rz. 39 ff.). Sie bringen im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sozial, schulisch und sprachlich stark verwurzelt. Eine Rückkehr in die Türkei würde seine schulische und emotionale Entwicklung sowie seine psychische Stabilität massiv gefährden (Beschwerde Rz. 43 f.). Die Vor- instanz habe fälschlicherweise keine Prüfung des Kindeswohls vorgenom- men (Beschwerde Rz. 46). 6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nahm die Vorinstanz eine Prüfung des Kindeswohls vor (angefochtener Entscheid E. 5). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass Art. 3 KRK und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen nach Art. 11 BV pra- xisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 150 I 93 E. 6.7.1, 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.5.2). Ein minderjähri- ges Kind teilt bereits aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das aus- länderrechtliche Schicksal seiner Eltern (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3; BGer 2C_357/2023 vom 12.7.2024 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat seine ersten elf Lebensjahre in der Türkei verbracht. Auch wenn er sich schnell in der Schweiz eingelebt hat, ist er kulturell, sozial, sprachlich und schulisch stark in der Türkei verwurzelt. Eine gemeinsame Rückkehr mit sei- ner Mutter in seine Heimat ist ihm folglich zuzumuten. Die SID hat damit eine Verletzung von Art. 3 KRK zu Recht verneint. 7. 7.1 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 7.2 Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unmöglich, unzulässig oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 13 unzumutbar im Sinn von Art. 83 AIG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Mit Rücksicht auf das laufende Schulsemester ist diese Frist ausnahmsweise etwas grosszügiger zu bemessen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwer- deführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 6. Juli 2026.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.04.2026, Nr. 100.2025.360U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.